Erwägungsgrund 2 32006R1423
Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission gemäß Artikel 37 des Beitrittsvertrags geeignete Maßnahmen erlassen.