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Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beziehen.
Seit dem 1. Mai 2004 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf Luftverkehrsdienste sowohl auf Strecken zwischen der…
Gemäß Artikel 83 EG-Vertrag sollten durch Verordnung oder Richtlinie gemeinsame Vorschriften zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen werden.…
Im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Kommission durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, derartige Gruppenfreistellungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr als auch für den Luftverkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.