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Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden Gründe, mit Verordnung weiterhin zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 auf Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Vereinbarungen über die Planung von Flugzeiten oder auf Tarifkonsultationen über die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist. Der Luftfahrtindustrie sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich der neuen Lage anzupassen und selbst zu ermitteln, ob ihre Vereinbarungen und Vorgehensweisen mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind, und um diese, falls erforderlich, zu ändern. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 bereits ausgelaufen ist, muss eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für eine Übergangszeit erlassen werden.
Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen…
Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn…
Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im…
Weil derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen jedoch den Luftverkehrsnutzern und/oder den Luftfahrtunternehmen…
Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.