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Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht in der Lage, 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung auszuzahlen, obwohl sie einen bestimmten Teil von Ausgaben festgestellt haben. Die Probleme waren auf die mangelnde Vertrautheit mit den Bedingungen der Regelung zurückzuführen. Die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 würde zu übermäßigen Kürzungen der Mittelzuweisungen führen, die diesen Mitgliedstaaten in diesem Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung stehen.
Um diese übermäßigen Kürzungen zu vermeiden, sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 als Übergangsmaßnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000…
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den…
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der…
Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des…
Eine vergleichbare Lösung wurde 2002 angewendet, als sich die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung für die alten Mitgliedstaaten in ihrem zweiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.