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Um diese übermäßigen Kürzungen zu vermeiden, sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 als Übergangsmaßnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 abgewichen und den Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, gestattet werden, bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Mittel, für die die entsprechenden Ausgaben zum 30. Juni 2006 tatsächlich getätigt oder festgestellt wurden, auszuzahlen.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie kann der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, für…
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht…
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende…
Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.