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Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, eine Bestandsbuchhaltung über die erzeugten Mengen Milch oder Milcherzeugnisse sowie über die erzeugten, aber nicht verkauften oder übertragenen Mengen zur Einsicht bereit halten. Diese Buchführungsauflagen werden als unverhältnismäßig angesehen, wenn es sich um kleine Direktverkäufer handelt, die nur geringfügige Mengen von weniger als 5 000 kg Milchäquivalent erzeugen. Diese Erzeuger sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, über die nicht verkauften oder übertragenen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse Buch zu führen.
Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem…
Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben…
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine…
Die Erzeuger, die Lieferungen durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die Unterlagen, aus denen die Menge Milch hervorgeht, die an die…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anzahl Erzeuger mit einer oder zwei Kühen in den Mitgliedstaaten noch stets erheblich ist, besonders bei den…
auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs den Status des Erzeugers im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.