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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 überweisen die Mitgliedstaaten dem EGFL 99 % des geschuldeten Betrags. Werden die verbleibenden 1 % nicht vollständig für Konkursfälle verwendet oder für Fälle, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, die Abgabe zu zahlen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Restbetrag gemäß den für die Verteilung der Überschussbeträge in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten Kriterien zu verwenden.
Übersteigt die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht an den EGFL zu entrichtende Abgabe in Höhe von 1 % den Betrag, der für…
Folgender Artikel 16a wird eingefügt: Verwendung der nicht an den EGFL zu entrichtenden Abgabe in Höhe von 1 % Übersteigt die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der…
Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003,…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote für 2005 auf das folgende Jahr übertragen…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote auf das folgende Jahr übertragen wird. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.