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Mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Bedingungen festgelegt worden, unter denen die Mitgliedstaaten die Quoten den Unternehmen zuteilen, die bei einer Fusion oder Veräußerung entstehen. Nach Maßgabe des Zeitpunktes der Fusion oder Veräußerung werden die Maßnahmen entweder für das laufende oder für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam. Es ist vorzusehen, dass die Maßnahmen bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 auf Antrag der betreffenden Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und nicht, wie im genannten Anhang in Abschnitt V vorgesehen, für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam werden können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli und nicht wie die folgenden Wirtschaftsjahre am 1. Oktober beginnt.
Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von…
Am Ende von Kapitel I wird folgender Artikel 10a eingefügt: Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in…
Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw.…
In seinem Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote gibt das Unternehmen an, ob es die zusätzliche Quote ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08…
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende…
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verbessern, ohne neue Zuckerbestände zu schaffen, sieht Artikel 3 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.