Erwägungsgrund 1 32006R1542
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verbessern, ohne neue Zuckerbestände zu schaffen, sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 eine präventive Marktrücknahme vor, um die im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähige Erzeugung zu verringern. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als aus dem Markt genommen oder sie wird auf Antrag des Unternehmens als nicht quotengebundene Erzeugung betrachtet. Die Schwellen sind anhand der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung festgesetzten Quoten zu berechnen. Gemäß Artikel 10 derselben Verordnung passt die Kommission die im genannten Anhang III aufgeführten Quoten spätestens am 30. September 2006 an. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Quoten und einer Verringerung der im Rahmen der Quoten beihilfefähigen Erzeugung. Um sich auf die beabsichtigte Auswirkung der präventiven Marktrücknahme zu beschränken und jegliche Zweideutigkeit bei der Anwendung dieser Maßnahme zu verhindern, ist die Bezugnahme auf die Quoten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durch die Bezugnahme auf die Quoten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 zu ersetzen.