Erwägungsgrund 9 32006R0493
Damit beim Übergang von der bisherigen auf die ab 1. Juli 2006 geltende neue Regelung die Versorgung der chemischen Industrie sichergestellt ist, müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie über den 30. Juni 2006 hinaus für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Erstattungsbescheide weiter gelten. Da die chemische Industrie nach der neuen Regelung nicht quotengebundenen Zucker verwenden darf, muss die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide verkürzt und die Gewährung der Erstattung auf die quotengebundene Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 beschränkt werden.