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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind , müssen 33 224 Tonnen Zucker aus den Interventionsbeständen der Gemeinschaft ausgelagert werden, um gemäß Anhang I der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten verteilt zu werden.
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
„ANHANG III Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 Formular Teilausschreibung vom …… für den Wiederverkauf von Zucker aus…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.