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Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis der mit derselben Verordnung eröffneten Kontingente ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von…
Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sieht für die…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31.…
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis…
Im Reissektor bildet die durch die Lizenzen gelieferte Information über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren insbesondere wegen der Bedeutung von Reis…
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.