Erwägungsgrund 1 32006R1610
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis der mit derselben Verordnung eröffneten Kontingente ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.