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Um außerdem zu vermeiden, dass die bereits erteilten Lizenzen, die sich auf die Einfuhrkontingente „alle Länder“ beziehen und die Vereinigten Staaten von Amerika als Ursprungsland angeben, verloren gehen, ist die Verwendung dieser Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern zu erlauben.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die…
Um eine bessere Überwachung der Einfuhren im Rahmen des Subkontingents für die anderen Drittländer außer den Vereinigten Staaten und Kanada zu ermöglichen, darf…
Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den…
Des Weiteren ist die Verwendung der bereits erteilten Lizenzen für die Einfuhr anderer Reisarten als Langkornreis A und Langkornreis B zu erlauben.
Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des…
Trotz der betreffenden Bestimmungen konnten bestimmte Einfuhrlizenzen aufgrund von Störungen der Ströme der Reiseinfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.