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Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Kontingente erteilt worden sind, trotz der mit der Entscheidung 2006/601/EG getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen während ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden können, ist diese Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Jahres 2006 zu verlängern.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31.…
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für…
Des Weiteren ist die Verwendung der bereits erteilten Lizenzen für die Einfuhr anderer Reisarten als Langkornreis A und Langkornreis B zu erlauben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für…
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.