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Anhang 2 des Abkommens, angenommen mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Dezember 2005 über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union enthält Zollkontingente, die ausgedehnt wurden, um auch die Erzeugnisse des KN-Codes 0705 21 00 zu umfassen.
Im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, die Zollzugeständnisse im Abkommen…
Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit…
Um zu gewährleisten, dass das Kontingent bei Erzeugnissen des KN-Codes 0705 21 00 ab dem 1. Mai 2004 genutzt werden konnte, wurde mit der Verordnung (EG) Nr.…
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der…
Die Durchführungsbestimmungen zu Anhang 2 des Abkommens werden mit der Verordnung (EG) Nr. 1630/2006 vom 31. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.