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Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Die Gemeinschaft und die Schweiz haben vereinbart, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse sollte die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr von Erdbeeren (KN-Code 0810 10 00 ) sowie Mangold und Karde (KN-Code 0709 90 20 ) mit Ursprung in der Schweiz umfassen.
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz vereinbaren, die Handelszugeständnisse für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse, die die Schweiz bisher nur…
Im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, die Zollzugeständnisse im Abkommen…
Anhang 2 des Abkommens, angenommen mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der…
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.