Art. 5 32008R1041VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2008 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann (kodifizierte Fassung)
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu…
Art. 14 Abs. 5 32015R0936Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter…
Art. 8 Abs. 6 32015R0755Der Ursprung der durch die Union überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in einem Beschluss nach Artikel 7 verlangt…