Art. 5 32008R1041
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu kontrollieren.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu kontrollieren.