Erwägungsgrund 21 32006R0166
Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebseinrichtungsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten —