Erwägungsgrund 1 32019L1161
Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 hervorgehoben wurde, hat sich die Union zu einem nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystem verpflichtet. In der Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ werden ehrgeizige Ziele der Union zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Niveau von 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch bis mindestens 27 %, zu Energieeinsparungen von mindestens 27 % sowie zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Union gesetzt. Seitdem wurde in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union bis zum Jahr 2030 festgelegt, und in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein neues Energieeffizienzziel für die Union bis zum Jahr 2030 von mindestens 32,5 % festgelegt.