Erwägungsgrund 11 32008L0105
Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich daher, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.