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Mit den Verordnungen (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 853/2004 werden Bestimmungen über die Erzeugung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln und Honig festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollten spezifische Anforderungen, einschließlich der Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen, für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt werden. Folglich sollten geltende Entscheidungen mit Einfuhrbescheinigungen aufgehoben werden, wobei Drittländern eine Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Vorschriften anpassen können.
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr.…
Außerdem sollte das Bescheinigungsverfahren für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln vereinfacht werden, und für zum Verzehr bestimmte Sendungen sollten…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Es ist angezeigt, bestimmte…
In Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speisegelatine und…
Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Zubereitung von Froschschenkeln und Schnecken für den menschlichen…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.