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Außerdem sollte das Bescheinigungsverfahren für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln vereinfacht werden, und für zum Verzehr bestimmte Sendungen sollten die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten und der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen erfüllen.
Die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu…
Mit den Verordnungen (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 853/2004 werden Bestimmungen über die Erzeugung von zum Verzehr…
Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Es ist angezeigt, bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.