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Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrages zu treffen. Die geeignetsten Maßnahmen darin, auf chemisch reine Glukose die für die übrige Glukose durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide , vorgesehene Regelung auszudehnen und auf chemisch reine Laktose die für die übrige Laktose durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse auszudehnen —
Die Bedingungen für die Verwendung von Angaben wie „laktose-“ oder „glutenfrei“, die an eine Verbrauchergruppe mit bestimmten Gesundheitsstörungen gerichtet…
Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird…
Im Zuckersektor sind die notwendigen Maßnahmen für den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegten Regelung auf die neue Regelung gemäß…
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde hauptsächlich im Hinblick darauf…
Glukose, die unter die Unterpositionen 1702 30 91 , 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 1702…
Muss die Gemeinschaft eine im Assoziierungsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch sowie Fischereierzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.