Art. 2 32006R0426VERORDNUNG (EG) Nr. 426/2006 DES RATES vom 9. März 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 2 32006R1227VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2006 DER KOMMISSION vom 14. August 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Art. 2 32006R0019VERORDNUNG (EG) Nr. 19/2006 DER KOMMISSION vom 6. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 2 32005R2177VERORDNUNG (EG) Nr. 2177/2005 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Art. 2 32006R1723VERORDNUNG (EG) Nr. 1723/2006 DES RATES vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 379/2004 in Bezug auf die Erhöhung der Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Jahr 2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Art. 2 32005R2179VERORDNUNG (EG) Nr. 2179/2005 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.