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Jeder Mitgliedstaat sollte anhand von Kriterien, die mit dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt werden, eine zuständige Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Anforderungen eines soliden Finanzmanagements und die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die rechtliche und finanzielle Zuständigkeit für die Durchführung des genehmigten nationalen Programms haben und für Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug der zuständigen Stelle verantwortlich sein.
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben verantwortliche zuständige Behörden. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der zuständigen Organe eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften…
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden,…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Die Mitgliedstaaten sind für die Finanzierung des Netzes und seiner Tätigkeiten zuständig. Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Direktoriums zusammen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.