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Reisekosten können als erstattungsfähig betrachtet werden, wenn sie dem genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können. Reisekosten sind nach den internen Vorschriften der zuständigen Stelle zu berechnen.
Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: — die Reise erfolgt auf dem direktesten und preisgünstigsten Weg; — der Dienstreiseort ist…
Kosten für notwendige Fahrten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig.
Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.…
Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der…
Um als erstattungsfähig betrachtet werden zu können, müssen Kosten im genehmigten nationalen Programm ausgewiesen sein, in direktem Zusammenhang zur…
Erstattungsfähige Kosten sind Kosten, die dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.