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Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet: Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als erstattungsfähig betrachtet werden.
Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten,
Wechselkursverluste,
unnötige oder verschwenderische Ausgaben,
Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten für Produkte oder kommerzielle Tätigkeiten,
Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung,
Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital,
uneinbringliche Forderungen.
Die in Absatz 1 genannten nicht erstattungsfähigen Kosten werden von der Kommission bei der Berechnung der Gesamtkosten des Programms nicht berücksichtigt.
Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;
Ausgaben, deren Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 1 beantragt wurde, werden als nicht erstattungsfähig angesehen.
Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Nummer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich…
Die Kosten müssen angemessen sein und, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit, den Anforderungen eines soliden…
Erstattungsfähige Kosten sind Kosten, die dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.