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Ausgaben, die vor dem 1. Januar des Jahres getätigt werden, in dem das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm der Kommission vorgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Im Fall von Vorhaben, die im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Entscheidungen der Kommission kofinanziert werden, gilt Unterabsatz 1 nur für die erste Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des betreffenden Vorhabens.
Ausgaben, deren Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 1 beantragt wurde, werden als nicht erstattungsfähig angesehen.
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht erstattungsfähig.
Ein indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben ist in Anhang V festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.