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Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig: a) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten; b) Sollzinsen; c) bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten; d) Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden; e) Wechselkursverluste; f) entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist; g) Darlehen an Dritte; h) Geldstrafen.
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