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Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des nationalen Programms geleistet wurden. Diese Erklärungen werden von einer Erklärung zu den Fortschritten des nationalen Programms begleitet. Die Erklärungen sind spätestens 15 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission zu übermitteln und müssen die während des vorausgegangenen Jahres getätigten Ausgaben erfassen.
Erstattungsfähige Ausgaben, die den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechen und in der jährlichen Erklärung ausgewiesen wurden, werden von der Kommission gegen die im Rahmen der nationalen Programme geleisteten Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten aufgerechnet. Liegt die in der Erklärung mitgeteilte Gesamtsumme über der Summe der entsprechenden Vorfinanzierung, so leistet die Kommission eine Zwischenzahlung. Diese Zwischenzahlungen können unter keinen Umständen 30 % des jährlichen Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm überschreiten.
Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die…
Einleitende Bemerkungen Die jährlichen Erklärungen und Fortschrittsberichte sind in zweifacher Ausführung zu übermitteln an: Europäische Kommission…
Eine Zwischenzahlung wird von der Kommission geleistet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Kommission sind ein Zahlungsantrag und eine…
Der Teil „angemessene Entschädigung“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang III binnen…
Die zuständigen Stellen können frühestens drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des im nationalen…
Die Kommission entscheidet in zwei Phasen über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme, d. h. sie erlässt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.