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Die Durchführung der beiden in Artikel 34 genannten Phasen muss in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 und dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission in technischer und finanzieller Hinsicht vollständig abgeschlossen sein. Die zuständigen Behörden stellen den Antrag auf Zahlung des Betrags der erstattungsfähigen Ausgaben spätestens 27 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission.
Die Kommission zahlt den Betrag für die einzelnen Phasen, nachdem sie einen Antrag auf Leistung der Abschlusszahlung für die einzelnen Phasen erhalten und die dem Antrag beigefügte finanzielle Erklärung geprüft hat.
Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer…
Um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für ein genehmigtes Programm zu erhalten, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. September des…
Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die…
Der Teil „angemessene Entschädigung“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang III binnen…
Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der…
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.