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Die Kommission entscheidet in zwei Phasen über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme, d. h. sie erlässt für jedes Jahr des Planungszeitraums eine Entscheidung, im Folgenden als „Entscheidung der Kommission“ bezeichnet. Die Entscheidung der Kommission ist an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.
Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des…
Die Kommission wählt unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Stellungnahme die Projekte aus und entscheidet über ihre Finanzierung…
Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die…
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission nach Konsultation der Behörde, der Mitgliedstaaten und der…
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.