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Sämtliche Beträge, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit fehlgeleitet werden, sind vom betreffenden Mitgliedstaat wiedereinzuziehen und der Gemeinschaft zurückzuerstatten.
Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahme fest und wurde der betreffende Betrag der Gemeinschaft nicht gemäß Absatz 1 zurückerstattet, so informiert sie den Mitgliedstaat entsprechend und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bestätigt sich die Unregelmäßigkeit nach Prüfung der Sachlage und etwaiger Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats durch die Kommission, so muss der Mitgliedstaat die betreffenden Beträge zurückerstatten.
Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden und begleiten. Die Durchführungsbestimmungen…
Im Falle von Unregelmäßigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission zur Festlegung von…
Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen von den betreffenden Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr.…
Unbeschadet der sich aus Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergebenden Verpflichtungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei…
Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG,…
Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.