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Das in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 genannte Handbuch zu Parametern, Monitoringmethoden und den Formaten für die Datenübermittlung basiert auf den Monitoringbestimmungen der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/87, (EG) Nr. 804/94 und (EG) Nr. 1091/94. Angesichts der jüngsten technischen Fortschritte müssen diese Bestimmungen überarbeitet werden. Insbesondere sollten die für die Ermittlung des Zustands der Kronen verwendeten Verfahren des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte und des Netzes der Beobachtungsflächen für die intensive Überwachung zusammengeführt werden. Das Handbuch sollte auch Verfahren für zusätzliche Monitoringtätigkeiten zu Fragen wie Phänologie, Qualität der Umgebungsluft, Schädigung der Ozonschicht und Waldstreu erfassen.
gegebenenfalls andere Monitoringtätigkeiten wie Bewertung der Luftqualität, sichtbare Ozonschäden und Waldstreu sowie phänologische Beobachtungen gemäß Anhang I…
Das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte, im Folgenden als „Level-I-Punkte“ bezeichnet, besteht aus einem 16 × 16 km-Raster, das das gesamte…
Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.
Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.
Die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder sollten auch in Zukunft unter Nutzung des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte sowie des…
Die Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Kontrolle nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die Berichtigungsmechanismen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.