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Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 sind für den Zeitraum 2003 bis 2006 keine detaillierten Bestimmungen und Hinweise zu neuen Monitoringtätigkeiten und der Mitteilung der Ergebnisse erforderlich, da für diesen Zeitraum keine solchen Monitoringtätigkeiten vorgesehen sind.
Anpassungen des nationalen Programms betreffen ausschließlich Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte sowie Monitoring-Testphasen gemäß Artikel 5 Absatz 2,…
Die Richtlinie 2006/43/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine…
Angesichts des geringen Umfangs der erforderlichen Regelungsmaßnahme ist es nicht angezeigt, die verbindliche Anwendung der beiden Regelungen durch den Erlass…
Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Prüfungen von Vorhaben werden nach nationalen Verfahren durchgeführt, und die…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in Bezug auf Folgendes: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.