Erwägungsgrund 4 32006R1742
Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.