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Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur Züchtern zu gewähren, deren Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilferegelung sind die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Stellen zu regeln.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der…
Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: — Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, — Anzahl der in Betrieb genommenen…
Die zugelassenen Stellen stellen den Züchtern aus: — spätestens 40 Tage nach Abgabe der Samenschachteln eine Bescheinigung, die den Namen und die Anschrift des…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender von einer zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert werden. Eine…
Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und…
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsgut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.