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Um in diesem Fall die Wirksamkeit der erwähnten Kontrolle zu gewährleisten, sollten den Beihilfeanträgen durch die genannten Stellen erteilte Bescheini¬gungen beigefügt sein, deren Richtigkeit die Mitgliedstaaten nachprüfen.
Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.
Die Mitgliedstaaten überwachen bei der Gewährung von Beihilfen nach den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung die Einhaltung der in Artikel 70 der…
Die Mitgliedstaaten unterwerfen die zugelassenen Stellen einer Kontrolle, die es ermöglicht, insbesondere die Übereinstimmung zwischen den in der Buchführung…
Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 haben die Mitgliedstaaten eine Kontrolle einzuführen, die sicherstellt, dass das Erzeugnis, für das die Beihilfe…
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die…
Um sicherzustellen, dass die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen und Verpflichtungen nach dieser Verordnung erfüllen, ist es wichtig, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.