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Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen wird die Beihilfe nur für Samenschachteln gewährt, die eine Mindestmenge Eier enthalten und eine Mindestmenge Kokons ergeben haben. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese Mindestmengen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur Züchtern zu gewähren, deren Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden…
Die Beihilfe wird nur gewährt für Samenschachteln, die Die unter Buchstabe b genannte Mindestmenge wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt, darf…
Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: — Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, — Anzahl der in Betrieb genommenen…
Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 haben die Mitgliedstaaten eine Kontrolle einzuführen, die sicherstellt, dass das Erzeugnis, für das die Beihilfe…
Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Seidenraupenzüchter nur gewährt, wenn er seinen Antrag jährlich spätestens am 30. November stellt. Wird…
Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.