Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung sollte gestatten, dass Tiere, die in eine zusätzliche Abteilung eines Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse erfasst wurden, den Agrarumwelt- oder Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates unterfallen, sodass sie für eine Förderung durch nationale oder regionale Behörden im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Betracht kommen.
Erwägungsgrund 43 32016R1012Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen