Erwägungsgrund 78 32021R2116
Die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten des EGFL und des ELER ermöglicht eine stärkere öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel und ist erforderlich, um einen angemessenen Schutz dieser finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung einer solchen Veröffentlichung erreicht, teilweise dadurch, dass sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und teilweise auch dadurch, dass die persönliche Verantwortlichkeit der Landwirte für die Verwendung der erhaltenen öffentlichen Gelder verstärkt wird. Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs und auch mit dem Ansatz gemäß der Haushaltsordnung.