Erwägungsgrund 2 32006R1760
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines längeren Zeitraums gelten. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 erscheint zu diesem Zweck angemessen.