Erwägungsgrund 3 32006R1760
In Anbetracht der Notwendigkeit, die geplanten Einstellungen nach dem Beitritt möglichst rasch vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag zu erlassen werden —
In Anbetracht der Notwendigkeit, die geplanten Einstellungen nach dem Beitritt möglichst rasch vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag zu erlassen werden —