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Bis zum 31. Dezember 2011 können freie Planstellen ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen nach dem Beitritt der betreffenden Staaten mit bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Die Ernennungen erfolgen
für alle Besoldungsgruppen nach dem tatsächlichen Beitritt des jeweiligen Staates und
außer bei Planstellen für leitende Beamte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 bzw. AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 bzw. AD 14) nach Durchführung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.