Erwägungsgrund 1 32001R1488
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3448/93 können bestimmte Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, auf die in Artikel 11 der genannten Verordnung verwiesen wird, dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden, ohne eine Vorauskontrolle der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchzuführen. Um diese Möglichkeit nutzen und die Mengen der genannten Erzeugnisse überprüfen und planen zu können, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.