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Der Rat erkannte in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 an, dass die Festsetzung einer Höchstmenge ein Verwaltungssystem erfordert, das nicht vor Inkrafttreten jener Verordnung eingeführt werden konnte. Daher ermächtigte der Rat die Kommission in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006, die Modalitäten für die Einführung des Verwaltungssystems für die Höchstmenge so bald wie technisch möglich in einer Verordnung zu regeln.
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der…
Um sicherzustellen, dass diese Höchstmengen nicht überschritten werden, muss ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden, nach dem die zuständigen Behörden der…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der…
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.