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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Belarus ein. Angesichts der besonderen Bedingungen auf dem Kaliumchlorid-Markt wurde es als angemessen betrachtet, Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) für die Warentypen einzuführen, die unter den KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Codes 3104 20 50 10, 3104 20 50 90 und 3104 20 90 00) eingereiht werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), und zwar bis zu einer Höchstmenge, ab deren Überschreitung ein Wertzoll von 27,5 % anwendbar sein sollte.
„betroffene Ware“ ist Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, das unter den KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Codes 3104 20 50 10, 3104 20 50 90 und 3104…
Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes…
Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und in…
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705 , auch mit…
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen…
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.