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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.